Häufige Fragen zum Sparen

Wie erfolgt die Identitätsprüfung bei Eröffnung eines Sparbuches?

Geeignete Dokumente:
Bei Identitätsprüfung per Video: gültiger Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein im Scheckkartenformat)
Bei Identitätsprüfung per Post: gültiger Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)

Was ist ein Typ 1-Sparbuch?

Typ 1-Sparbücher sind alle identifizierten Sparbücher mit einem Guthabenstand (zum Zeitpunkt der Identifizierung) bis EUR 14.999,99, die nicht auf den Namen des Inhabers, sondern auf eine Bezeichnung lauten. Ein Losungswort ist zwingend zu vereinbaren.
Behebungen von Typ 1 - Sparbüchern erfolgen durch Vorlage des Sparbuches, Nennung des Losungswortes und Feststellung der Identität des Vorlegers.

Was ist ein Typ 2-Sparbuch?

Typ 2-Sparbücher sind alle identifizierten Sparbücher mit einem Guthabenstand ab EUR 15.000,- die lauten können

  • auf den Namen des Inhabers oder
  • auf eine Bezeichnung,
     

und alle identifizierten Sparbücher mit einem Guthabenstand (zum Zeitpunkt der Identifizierung) bis EUR 14.999,99, die auf den Namen des Inhaber bzw. der Inhaberinnen lauten. Behebungen von Typ 2-Sparbüchern sind nur durch den identifizierten Inhaber möglich.

Was ist ein anonymes Sparbuch?

Die Anonymität bei Sparbüchern wurde im November 2000 aufgehoben. Seit Juli 2002 sind Behebungen von anonymen Sparbüchern nur noch nach erfolgter Identifizierung des Inhabers/ der InhaberIn und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises möglich.

Was sind Vorschusszinsen?

Bei Sparbüchern mit einer Bindungsfrist werden für vorzeitig behobene Beträge Vorschusszinsen verrechnet. Ein Promille des abgehobenen Betrags pro vollem Monat der nicht eingehaltenen Bindungsfrist. Ein Promille entspricht 0,1 %

Wie verwalte ich mein Sparguthaben beim Online-Sparen?

Im Gegensatz zum klassischen Sparbuch verwalten Sie beim Online-Sparen. Ihr Guthaben einfach und bequem über das Internetbanking.

Was ist der Unterschied zwischen Online-Sparen und Online-Festgeld?

Beim Online-Festgeld ist der Sparbetrag für die gewünschte Laufzeit von 3, 6 oder 12 Monaten gebunden. Beim Online-Sparen ist der Sparbetrag täglich fällig.

 
Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung erfasst?

Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, erstattungsfähig.

Gibt es einen Selbstbehalt?

Nein. Bei der Einlagensicherung gibt es weder bei natürlichen Personen noch bei nicht-natürlichen Personen einen Selbstbehalt.

Ich habe bei meinem Kreditinstitut Schuldverschreibungen gekauft und auf ein Depot gelegt. Sind diese
Schuldverschreibungen von der Einlagensicherung umfasst?

Alle Arten von Schuldverschreibungen (z.B. Wohnbau-Anleihen, Zertifikate, Kassenobligationen) sind keine Einlagen im Sinne der Einlagensicherung und daher nicht erstattungsfähig.

Im Insolvenzfall des die Schuldverschreibung ausgebenden Kreditinstituts werden Sie somit nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse, oder mit der Konkursquote, oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).

Im Insolvenzfall Ihres depotführenden Kreditinstituts sind Ihnen die Schuldverschreibungen anderer Emittenten auszuhändigen oder auf ein von Ihnen genanntes Depot bei einem anderen Kreditinstitut zu übertragen. Sollten die Papiere nicht ausgehändigt oder übertragen werden können, wäre dies ein Fall für die Anlegerentschädigung.

Sind nur Guthaben österreichischer Staatsbürger gesichert?

Nein, die Staatsbürgerschaft des Kunden spielt keine Rolle. Es sind somit auch Guthaben von Kunden, die nicht österreichische Staatsbürger sind, gesichert.

In welcher Form bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld?

Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen in vollem Umfang (bis maximal EUR 100.000,-) durch Überweisung auf ein vom Einleger bekanntzugebendes Bankkonto aus.

Wo kann ich mich über die Einlagensicherung informieren?

Sie können einerseits direkt im Gesetz nachlesen: In Österreich ist die Einlagensicherung im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) und in den §§ 37a, 93 und 93a sowie der Anlage zu § 37a Bankwesengesetz (BWG) geregelt. Den aktuellen Gesetzeswortlaut finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Sie können sich andererseits auch an Ihr Kreditinstitut wenden: Kreditinstitute, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben gem. § 38 ESAEG das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Bestimmungen zu informieren.

Sie können sich auch an die für Ihr Kreditinstitut zuständige Sicherungseinrichtung wenden. Welche Sicherungseinrichtung für Ihr Kreditinstitut zuständig ist, erfahren Sie auf der gemeinsamen Webseite der Einlagensicherungseinrichtungen bei der WKO.

Haben Sie weitere Fragen zur Einlagensicherung?

Hier finden Sie weitere Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Einlagensicherung.

Häufige Fragen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (.pdf)
  • download